Satzung

Satzung des Bulldog-Club Nordhessen e.V.

§ 1 Zweck und Ziel

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege von Kulturwerten, insbesondere die Pflege und Erhaltung von historischen Landmaschinen und Traktoren.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Restaurieren, Vorführen und Ausstellung der historischen Landmaschinen in der Öffentlichkeit, um damit technisches Interesse zu wecken und Erfinder- und Pioniergeist zu demonstrieren.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, fördert keine parteipolitischen Ziele und keine Privatinteressen. Er hält sich bei seinen Aktivitäten an den Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Mitgliedschaft

Mitglieder können alle Personen werden, die Ziele und Zweck des Vereins anerkennen (§1) und an deren Verwirklichung mitarbeiten wollen.

Auch kooperative Mitgliedschaften sind zulässig (nicht aktive aber fördernde Mitglieder).

Gesuche um Aufnahme in den Verein müssen durch schriftlichen Antrag erfolgen, über den der Vorstand mit einfacher Mehrheit entscheidet. Aufnahme und Ablehnung bedürfen keiner Begründung.

§ 3 Mitgliedschaften Minderjähriger

Gesuche um Aufnahme in den Verein bedürfen bei Minderjährigen der schriftlich erklärten Zustimmung der gesetzlichen Vertreter bzw. der gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen.

Über Aufnahme oder Ablehnung entscheidet ohne Begründungszwang der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Eine Mitgliedschaft Minderjähriger vor Vollendung des 10. Lebensjahres ist ohne Ausnahme nicht möglich.
Minderjährige ab Vollendung des 10. Lebensjahres bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres können nur Mitglied werden, wenn zumindest ein Elternteil oder eine andere volljährige Beziehungsperson aus der Familie, aber auch aus der Verwandtschaft oder aus dem Bekanntenkreis des minderjährigen Bewerbers entweder schon Mitglied ist oder gleichzeitig mit dem minderjährigen Bewerber Mitglied wird. In solchen Fällen ist die Aufnahme des Minderjährigen allerdings davon abhängig, dass sein gesetzlicher Vertreter bzw. seine gesetzlichen Vertreter für etwaige Schadensfälle schriftlich folgende Erklärung eingehen:

  1. bei erlittenen Eigenschäden des minderjährigen Vereinsmitgliedes wird auf Schadensersatzansprüche gegen Verein, Vorstand oder sonstige Vereinsmitglieder verzichtet,
  2. für etwaige Fremdschäden, die von dem minderjährigem Vereinsmitglied angerichtet werden, muss der Schadensverursacher und seine gesetzlichen Vertreter persönlich aufkommen,
  3. bei Fremdschäden mit Drittansprüchen von außerhalb des Vereines, werden der Verein, der Vorstand oder sonstige Vereinsmitglieder durch den Schadensverursacher und durch seine gesetzlichen Vertreter persönlich von jedweder Haftung freigestellt.

Anspruchsverzicht, Haftungsübernahme und Haftungsfreistellung gelten nicht bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von Vorstandsmitgliedern oder von Vereinsmitgliedern, die im jeweiligem Einzelfall die Verantwortung tragen.

Der Minderjährige darf auch sonst keinesfalls schlechter gestellt werden, als ein volljähriges Vereinsmitglied.

§ 4 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Tod
  2. durch Austritt

Der Austritt ist nur mit schriftlichen Kündigung und Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende möglich.

  1. durch Ausschluss

Der Ausschluss kann erfolgen:

  • wenn ein Mitglied dem Zweck des Bulldog-Club Nordhessen e.V. oder gegen Beschlüsse in grober Weise zuwiderhandelt,
  • Wenn ein Mitglied mit seiner Betragszahlung trotz schriftlicher Mahnung im Rückstand ist,
  • wenn ein Mitglied sich einer unehrenhaften Handlung oder eines der Gemeinschaft des Bulldog-Club  Nordhessen e.V. schädigenden Verhaltens schuldig macht.

Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann der Betroffenen binnen 14 Tagen beim Vorstand Beschwerde einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet endgültig die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 5  Beitragspflicht der Mitglieder

Die Höhe des Beitrages wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung genehmigt. Der Jahresbetrag ist jährlich bis spätestens zum 31. März eines jeden Kalenderjahres fällig. Neue Vereinsmitglieder, die nach diesem Stichtag eintreten, haben den vollen Jahresbeitrag sofort zu entrichten. Der Beitrag ist eine Bringschuld.
Im Bedarfsfall kann der Vorstand Umlagen von den Vereinsmitgliedern erheben, deren nähere Verwendung die Mitgliederversammlung bestimmt.
Auf Weisung des Vorstandes können Vereinsmitglieder zu freiwilligen und unentgeltlichen Dienst- und Arbeitsleistungen verpflichtet werden.
Der Vorstand kann im Einzelfall über beitragsfreie Mitgliedschaften bzw. geringere Beitragspflichten sowie über Befreiung von Dienst- oder Arbeitsleistungen entscheiden.

§ 6 Organe

Die Organe des Bulldog-Club Nordhessen e.V. sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

Gesetzliche Vertreter des Bulldog-Club Nordhessen e.V. sind:

  1. der 1. Vorsitzende
  2. der 2. Vorsitzende
  3. der Kassenwart
  4. der Schriftführer
  5. höchstens fünf Beisitzer

Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer, der Kassenwart und höchstens fünf Beisitzer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und höchstens fünf Beisitzern. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen worden sind.
Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung ( siehe § 8 Mitgliederversammlung) gewählt. In der Mitgliederversammlung wird festgelegt, wer bei Abwesenheit die jeweiligen Stellvertreter der Beisitzer sind. Die Beisitzer werden für folgende Funktionen und Aufgabenerledigungen des Vorstandes benötigt.

  1. Pressewart
  2. Jugendwart
  3. technischer Referent Motorräder
  4. technischer Referent Landtechnik sowie ein
  5. Sprecher des Festausschusses ( der aus mind. 4 Mitgliedern bestehen kann. Diese wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher ) .

Alle insgesamt 9 Mitglieder des Vorstandes des Bulldog-Club Nordhessen e.V. sind voll stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden doppelt.
Aufgaben des Vorstandes ist neben der Erledigung der laufenden Geschäfte die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Herausgabe aktueller Informationen an die Mitglieder.
Die Vorstandsmitglieder werden mit Stimmenmehrheit für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Eine Wiederwahl ist zulässig. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende müssen zur technischen Beratung der Mitglieder in der Lage sein. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das von 2 Mitgliedern zu unterschreiben ist.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet in den ersten vier Monaten des Jahres statt. Alle Mitglieder sind unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich, mit einer Frist von 2 Wochen zu erfolgen. Anträge müssen eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.

Der Mitgliederversammlung obliegen:

  1. Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichtes des Vorstandes mit anschließender Aussprache sowie Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer.
  2. Entlastung des Vorstandes
  3. Wahl eines Versammlungsleiters ( Wahlleiter ) zur Einteilung und Abwicklung der Vorstandswahlen.
  4. Wahl des neuen Vorstandes
    ( Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Er führt die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter ) .
  5. Wahl von mindestens einem Kassenprüfer.
    ( Der/die Kassenprüfer werden nur für ein Jahr gewählt und dürfen nicht dem Vorstand angehören. )
  6. Entscheidung über die eingereichten Anträge.
  7. Anregungen an den Vorstand.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden und dem Versammlungsleiter ( Wahlleiter ) zu unterzeichnen.

§ 9 Ausschüsse und Referate

Zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten kann der Vorstand Ausschüsse, Referenten und Beiräte bestellen.

§ 10 Verwendung der Beiträge/Finanzmittel

Die aufkommenden Beiträge und sonstige Finanzmittel z.B. Spenden oder Gelder aus Veranstaltungen oder Eintrittsgeldern sind auf Anweisung des 1. Vorsitzenden ausschließlich für die Zwecke des Bulldog-Club Nordhessen e.V. zu verwenden.
Die Mitglieder des Vorstandes, der Ausschüsse und die Fachreferenten dürfen außer den ihnen entstandenen Kosten für die Wahrung der satzungsgemäßen Aufgaben keine Zuwendungen erhalten. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
Eventuelle Überschüsse aus Veranstaltungen usw. dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil.
Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben die Rechnungslegung sachlich und rechnerisch zu prüfen und über das Ergebnis in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 12 Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung muss auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung angekündigt werden.
Die Satzungsänderung ist beschlossen wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.

§ 13 Auflösung des Bulldog-Club Nordhessen e.V.

Die Auflösung des Bulldog-Club Nordhessen e.V. bedarf des Beschlusses einer besonders zu diesem Zweck durch Einladung einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung. Die Einberufungsfrist beträgt 4 Wochen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder dafür stimmen. Im Falle einer Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 4 Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen. Die Anwesenden sind dann in jedem Fall mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das vorhandene Vermögen der Stadt Gudensberg zu steuerbegünstigten Zwecken zuzuführen.
Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Alle Geschäftsunterlagen müssen von einem Vorstandsmitglied nach den gesetzlichen Bestimmungen übernommen werden.

§ 14 Verwendung der Mittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§ 15 Vergütungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 16 Ehrenmitglieder / Ehrenvorsitzende

Der Vorstand des Bulldog- Club- Nordhessen e.V. kann Mitglieder, die sich um den Verein, seinen Zweck und Ziel besonders verdient gemacht haben, auf Vorschlag der Mitgliederversammlung in den erweiterten Vereinsvorstand mit beratender Stimme berufen.

Stand dieser Ausfertigung: 01.März 1998

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